Hausordnung

Ordnung der Kindertageseinrichtung
Maria Heimsuchung

 


Präambel


Die Katholischen Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese München und Freising ergänzen und unterstützen Familien bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Damit erfüllen sie einen von Kirche, Staat und Gesellschaft anerkannten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. Sie erhalten ihre Eigenprägung durch das im katholischen Glauben begründete Welt- und Menschenbild.
Die Katholischen Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese München und Freising sind Teil der Gemeindepastoral und somit in die kirchliche Gemeindearbeit einbezogen.
Die pädagogische und religiöse Arbeit in der Kindertageseinrichtung verantwortet der Träger.

 


§ 1 Grundlagen


(1) Die Anmeldung des Kindes durch die Eltern erfolgt in der Regel auf der Grundlage eines
Aufnahmegesprächs.
Die Eltern werden dabei über die Einrichtung und die pädagogische Arbeit, die Angebote
und Leistungen sowie die wesentlichen vertraglichen Beziehungen informiert.
Sofern ein ungestörter Ablauf der Einrichtung gewährleistet ist und in Absprache mit dem
pädagogischen Personal können Kinder besuchsweise die Einrichtung kennen lernen
(Schupper- oder Besuchskinder).


(2) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch die Leitung in Absprache
mit dem Träger, der Aufnahmekriterien festlegen kann.
Die Aufnahmekriterien lauten:
1. Kinder ein Jahr vor Schuleintritt
2. Geschwisterkinder
3. Alleinerziehende Eltern


(3) Für Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, gilt ein
besonderes, individuelles Aufnahmeverfahren, das mit den Eltern abgesprochen wird.


(4) Ein Anspruch auf einen Platz in der Einrichtung besteht erst, wenn zwischen Eltern und
Träger ein schriftlicher Bildungs- und Betreuungsvertrag vereinbart ist.


Für Gastkinder, also für Kinder, die keine Einrichtung ihrer Wohnortgemeinde besuchen,
ist zusätzliche Bedingung, dass eine Bescheinigung der Aufenthaltsgemeinde oder eines sonstigen Dritten zur Kostenübernahme vorliegt.


§ 3 Öffnungs- und Schließzeiten


(1) Das Betriebsjahr beginnt am 01. September eines Jahres und endet am 31. August des
darauf folgenden Jahres. Unsere Einrichtung ist den gesamten August sowie zwischen
Weihnachten und Neujahr geschlossen.
(2) Die regelmäßigen Öffnungszeiten und die Tage, an denen die Einrichtung geschlossen ist
(Schließzeiten), werden nach Anhörung des Elternbeirats, vgl. § 10, vom Träger festgelegt
und durch Aushang bekannt gegeben.
(3) Schließzeiten sind insbesondere möglich in Ferienzeiten und an kirchlichen Feiertagen sowie
anlässlich Fortbildungen, Besinnungstagen etc. des Personals. Die Schließzeiten werden den
Eltern rechtzeitig, in der Regel zu Beginn des Betriebsjahres, bekannt gegeben.
(4) Der Träger ist berechtigt, aus betrieblichen, krankheitsbedingten oder personellen Gründen
die Öffnungszeiten zu ändern oder die Einrichtung vorübergehend zu schließen. Die Eltern
werden hierüber unverzüglich informiert.
(5) Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten sind: Mo – Do 7.00 – 17.00 Uhr
Fr 7.00 – 16.00 Uhr


§ 4 Buchungszeit


(1) Die Eltern können im Rahmen der Öffnungszeiten in der Buchungsvereinbarung
(Anlage 1a bzw. 1b zum Bildungs- und Betreuungsvertrag) die benötigte tägliche Buchungszeit
mit dem Träger vereinbaren, in der das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen
Personal gebildet und betreut wird. Die stundenbezogene Buchungszeit bemisst sich
dabei an den in Anlage 1 zur Ordnung der Kindertageseinrichtung aufgeführten einzelnen
Buchungszeitkategorien (z.B. von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden, von mehr als
fünf bis einschließlich sechs Stunden, usw.).
(2) Um die Ziele des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erreichen zu können, ist es notwendig, dass die überwiegende Zahl der zu betreuenden Kinder regelmäßig durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche die Einrichtung besucht.
Als Kernzeit für den zu erbringenden Auftrag wird deshalb festgesetzt:
Montag mit Freitag täglich 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr.
Als Mindestbuchungszeit gilt eine Betreuungszeit von 4 bis 5 Stunden.
Die Bringzeit der Kinder endet täglich um 8:30 Uhr und ist von den Eltern verbindlich einzuhalten.
(3) Die Buchungszeit gilt grundsätzlich für die Dauer des Bildungs- und Betreuungsvertrages als vereinbart.
(4) Die Eltern und der Träger können Änderungen der Buchungszeit schriftlich gegenüber dem anderen Teil ankündigen.
Für die Ankündigung gilt eine Frist von einem Monat zum Monatsende.
(5) Die Änderung der Buchungszeit ist wirksam, wenn zum Ablauf der Ankündigungsfrist als Nachtrag zum Bildungs- und Betreuungsvertrag die Buchungsvereinbarung (dortige Anlagen 1a bzw. 1b) und ggf. die Elternbeitragsvereinbarung (dortige Anlage 2) neu vereinbart werden.
(6) Den Eltern und dem Träger bleibt es unbenommen, in begründeten Ausnahmefällen von der Ankündigungsfrist abzuweichen.
(7) Im Rahmen der staatlichen und kommunalen Bezuschussung der Einrichtung werden die Daten der Buchungsvereinbarung an die zuständige Behörde weitergegeben.


§ 5 Elternbeitrag


(1) Der vom Träger nach Anhörung des Elternbeirats, vgl. § 10, festgelegte Elternbeitrag ist
eine angemessene finanzielle Beteiligung der Eltern an dem gesamten Betreibsaufwand der
Einrichtung.
(2) Der Elternbeitrag ist auch während der Schließzeiten, bei vorübergehender Schließung,
längerem Fehlen des Kindes, kurzzeitigem Unterschreiten der Buchungszeit und bis zur
Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung zu bezahlen.
(3) Der Elternbeitrag ist monatlich spätestens zum 01. des Monats auf das Konto des Trägers zu
überweisen. Zahlungsbeginn ist der Monat der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung.
(4) Der Elternbeitrag wird grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren vom Konto der Eltern mittels
Einzugsermächtigung erhoben.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahlung durch Überweisung erfolgen.
(5) Der Träger ist berechtigt, den Elternbeitrag nach Anhörung des Elternbeirats, vgl. § 10,
nach billigem Ermessen , d.h. unter Abwägung der Interessen beider Seiten, durch
schriftliche Erklärung gegenüber den Eltern neu zu bestimmen (vgl. § 315 BGB).
(6) Die Staffelung der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage 1 zur Ordnung der Kinder-
tageseinrichtung.
(7) Der Elternbeitrag wird nach näherer Maßgabe der Anlage 2 des Bildungs- und Betreuungs-
Vertrages (Elternbeitragsvereinbarung) in elf monatlichen Beträgen (der August ist beitrags-
frei) erhoben und auf den Monat August umgelegt.
(8) Zusätzlich können nach näherer Maßgabe der Anlage 1 zur Ordnung der Kindertagesein-
richtung Beiträge für Mittagsverpflegung, Spielgeld sowie Getränkegeld etc. beansprucht
werden.
(9) Den Eltern bleibt es unbenommen, bei der Gemeinde, beim Jugendamt oder Sozialamt
einen Antrag auf Befreiung oder Kostenübernahme zu stellen. Bis zum Vorliegen eines
positiven Bescheides des Kostenträgers und dem Eingang der Beträge haben die Eltern die
geschuldeten


§ 6 Aufsicht


(1) Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung liegt allein bei den Eltern. Dies
gilt auch dann, wenn das Kind allein in die Einrichtung kommt.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe an das pädagogische Personal.
Das pädagogische Personal ist für die ihm anvertrauten Kinder verantwortlich.
(3) Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur
Abholung berechtigte Person. Das Kind muss durch das pädagogische Personal solange
beaufsichtigt werden, bis es abgeholt wird.
(4) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass das Kind von einer geeigneten Begleitperson täglich
gebracht und abgeholt wird.
Geschwisterkinder müssen das 15-te Lebensjahr erreicht haben.
(5) Sollen andere Personen als die Eltern das Kind abholen, ist im Voraus eine schriftliche
Erklärung der Eltern an die Leitung der Einrichtung erforderlich. Eine telefonische
Benachrichtigung ist nicht ausreichend. Die abholberechtigte Person hat sich beim ersten
Kontakt dem pädagogischen Personal vorzustellen und den Ausweis vorzuzeigen.
(6) Die schriftliche Erklärung der Eltern zu abholberechtigten Personen entbindet das pädagogi-
sche Personal nicht von der Verpflichtung zur selbständigen Prüfung, ob die damit verbundene
Entscheidung im Einzelfall, bei Bestehen von besonderen Gefahren, verantwortet werden
kann.
(7) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die
mit den Eltern vereinbarte Buchungszeit, einschließlich Ausflüge, Spaziergänge,
Besichtigungen und Ähnliches. Nehmen Kinder außerhalb der vereinbarten Buchungszeit
in den Räumlichkeiten der Einrichtung an Veranstaltungen von externen Dritten teil
(z.B. musikalische Früherziehung, Fremdsprache, etc.), geht die Aufsicht auf diese über.
Die Eltern sind gehalten, sich hierüber mit den Veranstaltern in Verbindung zu setzen.
(8) Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht nicht, wenn
die Eltern oder die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kind zu einer Veranstaltung
der Einrichtung begleiten oder mit ihm anwesend sind.

 

§ 7 Gesetzliche Unfallversicherung


(1) Für die Kinder besteht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch eine
gesetzliche Unfallversicherung
- auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung
- während des Aufenthalts in der Einrichtung,
- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes
(Spaziergänge, Feste, etc.).
(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind der Leitung der
Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, damit der Unfall dem zuständigen Unfallversicherungs-
träger gemeldet
(3) Unfallversichert sind auch Kinder, die sich in Absprache mit den Eltern besuchsweise
in der Einrichtung aufhalten (Schnupper- oder Besuchskinder).

 

§ 8 Haftung


(1) Für vom Träger oder dem Personal weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten
Verlust und Beschädigung der Kleidung und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes,
insbesondere Brillen, Schmuck, Spielzeug, Fahrräder etc., übernimmt der Träger keine
Haftung.
Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
(2) Im Fall der Schließung der Einrichtung bestehen keine Ersatzansprüche gegen den Träger.

 

§ 9 Weitere Rechte und Pflichten der Eltern


(1) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung
und Betreuung der Kinder zusammen.
Die Eltern sind verpflichtet, an den regelmäßig stattfindenden Elternabenden teilzu-
nehmen und angebotene Gesprächs- und Informationsmöglichkeiten wahrzunehmen.
(2) Die Eltern sind im Umfang des Datenschutzes angehalten, bei der Anmeldung
Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten
zu geben. Änderungen in der Personensorge sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Eltern verpflichtet, ihre Anschrift sowie private
und mobile Telefonnummern und nach Möglichkeit die telefonische Erreichbarkeit des
Arbeitsplatzes anzugeben. Jede Änderung dieser Angaben, insbesondere Wohnungs-
wechsel oder vorübergehender anderer Aufenthalt (z.B. Urlaub) ist der Leitung der
Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Arbeit soll das Kind die Einrichtung
regelmäßig und pünktlich zu den vereinbarten Buchungszeiten besuchen.
(5) Bei Fernbleiben des Kindes (z.B. Erkrankung des Kindes, Urlaub) ist es notwendig, dass
die Eltern umgehend die Einrichtung verständigen.
(6) Die Eltern haben – soweit nicht bereits eine Kündigung des Bildungs- und Betreuungsvertrages vorgenommen wurde – den Umzug des Kindes in eine andere Gemeinde als die Wohnortgemeinde der Einrichtung dem Träger anzuzeigen.
In Absprache mit dem Träger haben die Eltern die weitere Förderung des Betreuungsplatzes abzuklären.
Falls keine Förderung der neuen Aufenthaltsgemeinde des Kindes erfolgt, ist der Träger grundsätzlich berechtigt, den Bildungs- und Betreuungsvertrag zu kündigen.
(7) Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen (Art. 18 Abs. 2) setzt voraus, das der Träger die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13) seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde legt.
Die bestehende Konzeption erfüllt die Anforderungen des
-betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und stellt eine Qualitätssicherung der pädagogischen Arbeit in der Kindereinrichtung dar.
Sie wird den Eltern bei Vertragsabschluß bekannt gegeben und diese erklären sich mit den Inhalten einverstanden.

§ 10 Elternbeirat


(1) Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und
Träger wird in der Einrichtung ein Elternbeirat eingerichtet, der jährlich gewählt wird.
(2) Der Elternbeirat wird nach einem von den Eltern selbst zu bestimmenden demokratischen Verfahren gewählt bzw. gebildet. Der Träger, der die Eltern hierbei unterstützt, rät, sich an den Empfehlungen für den Ablauf einer Elternbeiratswahl, die die Arbeitsgemeinschaft der Elternverbände Bayerischer Kindertageseinrichtungen e.V. (ABK) herausgegeben hat, zu orientieren.
(3) (3) Der Elternbeirat wird von der Leitung der Einrichtung und dem Träger informiert und
angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Der Elternbeirat berät
insbesondere über die Jahresplanung, den Umfang der Personalausstattung, die Planung und
Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveranstaltungen für die Eltern,
die Öffnungs- und Schließzeiten und die Festlegung der Höhe der Elternbeiträge (Art.14
Abs. 4 BayKiBiG).
(4) Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der
Einrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet (Art. 14 Abs. 6 BayKiBiG).
(5) Der Elternbeirat hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber den Eltern und
dem Träger abzugeben (Art.14 Abs. 7 BayKiBiG).

§ 11 Krankheitsfälle


Bei Erkrankung ist das Kind in jedem Fall und umgehend in der jeweiligen
Kindergartengruppe zu entschuldigen.
(1) Besonderheiten hinsichtlich Gesundheit oder Konstitution des Kindes sind der Leitung
der Einrichtung mitzuteilen, z.B. Behinderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten.
(2) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot
bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das
Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
(3) Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß
§ 34 Abs. 5 S. 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt insbesondere durch die Kenntnis-
nahme des Merkblattes (Anlage 4 zum Bildungs- und Betreuungsvertrag).
(4) Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u. ä. sind die Kinder
ebenfalls zu Hause zu behalten.
(5) Der Träger ist berechtigt, Kinder mit ansteckenden Erkrankungen zeitweilig vom Besuch
der Einrichtung auszuschließen, wenn die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
(6) Zur Wiederaufnahme des Kindes ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, in der gemäß
§ 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach dem ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung
der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
Wir bitten um Verständnis, dass von den pädagogischen Mitarbeitern keine Medikamente
verabreicht werden dürfen.

§ 12 Beendigung


(1) Kündigung der Eltern:
Die Eltern können den Bildungs- und Betreuungsvertrag ohne Angaben von Gründen mit einer
Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen, wobei eine Kündigung nach
dem 31.05. des Jahres nicht möglich ist
Bei einem Übertritt vom Kindergarten in die Grundschule, bedarf es ebenfalls einer
Kündigung.
(2) Kündigung des Trägers:
Der Träger kann den Bildungs- und Betreuungsvertrag mit Angabe von Gründen mit einer
Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen.
Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Der Träger
hat vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung die Eltern anzuhören.
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn
- das Kind länger als zwei Wochen ununterbrochen ohne Angaben von Gründen gefehlt hat und
der Platz dringend benötigt wird,
- die Eltern mit der Bezahlung des Elternbeitrags für zwei aufeinander folgende Monate in
Verzug geraten,
- die Eltern wiederholt und trotz schriftlicher Abmahnung ihren Pflichten aus dem Bildungs-
und Betreuungsvertrag bzw. dieser Ordnung nicht nachkommen, bzw. eine Zusammenarbeit
mit dem pädagogischen Personal nicht mehr möglich scheint,
- die mit den Eltern vereinbarte Buchungszeit die wirtschaftliche Führung der Einrichtung
beeinträchtigt, ohne dass ein Verschulden des Trägers vorliegt.

 

§ 13 Datenschutz


Durch die Anordnung über den Datenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher
Trägerschaft des Erzbischofs von München und Freising vom 16. Juni 2004 (Amtsblatt vom
28. Juli 2004, Seite 286) wird der Schutz von Sozialdaten und Sozialgeheimnis gewährleistet.
Die Anordnung lautet:
„In der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft sind für die erhobenen, verarbeiteten
und genutzten Sozialdaten das Sozialgeheimnis und dessen Sozialdatenschutzvorschriften
(Sozialgesetzbuch I §35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, VII §§ 62-68,X §§ 67-80, §§ 83 und 84)
entsprechend anzuwenden.
Im Übrigen gilt die Anordnung zum kirchlichen Datenschutz (KDO).“

 

§ 14 Inkrafttreten


Die Ordnung der Kindertageseinrichtung tritt am 01.09.2010 in Kraft.
Gleichzeitig verlieren alle früheren Hausordnungen ihre Gültigkeit.


Anmerkung:
Soweit in dieser Ordnung der Kindertageseinrichtung von „Eltern“ die Rede ist, umfasst dies
alle Formen der Personensorgeberechtigung:
- Vater und Mutter (§1626 Abs. 1, § 1626 a Abs. 1, § 1754 Abs. 1 BGB)
- ein Elternteil ( §1626 a Abs. 2, § 1671 Abs. 1, § 1680 Abs. 1, §1754 Abs. 2 BGB)
- Vormund (§ 1793 BGB)
- Pfleger (§ 1915 BGB)

 


Vorstand der Kirchenverwaltung


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